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Kinderbett für Hartz-IV-Familie

Hartz-IV-Familien steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein wird. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Freiburg, weil ihr dreijähriger Sohn nicht mehr in das Gitterbett passte. In den Vorinstanzen war sie noch gescheitert.

Ein Jugendbett sei eine erstmalige Anschaffung und dem Grunde nach angemessen, urteilte nun das höchste deutsche Sozialgericht. Das Jobcenter hatte argumentiert, ein Jugendbett sei eine Ersatzbeschaffung. (Az.: B 4 AS 79/12 R)

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