Wer nach Feierabend berufliche Arbeiten im Restaurant erledigt, ist auf den Weg dahin nicht unfallversichert. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Richter führten an, dass der Grund eines solchen Ganges nicht beruflich sei, sondern von persönlich empfundenem Hunger motiviert sei.
Das BSG wies so einen angestellten Geschäftsführer ab, der sein Büro verlassen hatte, aber noch am selben Abend eine Rede erstellen musste. Da er Hunger hatte, ging er essen und arbeite im Gasthaus. Auf dem Heimweg wurde er Opfer eines Raubüberfalls Az.B 2 U 7/12 R