

Studenten dürfen ihre Kosten für ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben absetzen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor. Etwas anderes gelte nur, wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde.
Die Richter beriefen sich bei ihrer Entscheidung auf eine Änderung der steuerlichen Vorschriften vom 7.Dezember 2011. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof möglich.
(AZ: 5 K 3975/09 F)
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