Der Teletext im Ersten

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      Ratgeber: Nachrichten  
Aktion Mensch-Logo gilt als Werbung    
                                       
Wenn die Sozialorganisation Aktion     
Mensch auf Informations- und Bildungs- 
materialien ihr Logo druckt, gilt das  
als Werbung. Das entschied das Bundes- 
verwaltungsgericht in Leipzig und gab  
damit der Glücksspielbehörde der Länder
Recht. Es ging um die Frage, ob die    
Aktion Mensch diejenigen, die sie mit  
Werbemaßnahmen beauftragt, zur Einhal- 
tung der rechtlichen Vorgaben für      
Glücksspielwerbung verpflichten muss.  
                                       
Auf den Info-Materialien war zwar kein 
Hinweis auf die Lotterie, Glücksspiel- 
Teilnahme könne aber auch mit Imagewer-
bung gefördert werden. (Az. 8 C 2.24)  
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