Aktion Mensch-Logo gilt als Werbung
Wenn die Sozialorganisation Aktion
Mensch auf Informations- und Bildungs-
materialien ihr Logo druckt, gilt das
als Werbung. Das entschied das Bundes-
verwaltungsgericht in Leipzig und gab
damit der Glücksspielbehörde der Länder
Recht. Es ging um die Frage, ob die
Aktion Mensch diejenigen, die sie mit
Werbemaßnahmen beauftragt, zur Einhal-
tung der rechtlichen Vorgaben für
Glücksspielwerbung verpflichten muss.
Auf den Info-Materialien war zwar kein
Hinweis auf die Lotterie, Glücksspiel-
Teilnahme könne aber auch mit Imagewer-
bung gefördert werden. (Az. 8 C 2.24)