Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub bei Geburt ihres Kindes. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus EU-Recht, urteilte das Verwaltungsgericht in Köln. Es gab damit einem Mann Recht, der gegen Die Bundesrepublik als Dienstherrn geklagt hatte. Diese muss ihm seinen beantragten Vaterschaftsurlaub nun rückwirkend geben und die Tage gutschreiben. (Az.: 15 K 1556/24)
Der Beamte hatte sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern berufen. Für Privatsektor-Beschäftigte ist es anders