Vor dem Verkauf von Medikamenten über das Internet muss die ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Erhebung ihrer Daten eingeholt werden. Das gilt auch bei nicht rezeptpflichtigen Mitteln, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied. Ein Apotheker hatte gegen zwei andere Apotheker geklagt, die Medikamente über die Plattform des Internethändlers Amazon vertrieben. (AZ: I ZR 222/19 und I ZR 223/19)
Bei der Bestellung über Amazon Marketplace mussten Name, Adresse und eventuell weitere Infos für eine Individualisierung des Mittels angegeben werden.