Ratgeber: Nachrichten

Datenschutz bei Medikamentenverkauf

Vor dem Verkauf von Medikamenten über das Internet muss die ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Erhebung ihrer Daten eingeholt werden. Das gilt auch bei nicht rezeptpflichtigen Mit­teln, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied. Ein Apotheker hat­te gegen zwei andere Apotheker geklagt, die Medikamente über die Plattform des Internethändlers Amazon vertrieben. (AZ: I ZR 222/19 und I ZR 223/19)

Bei der Bestellung über Amazon Market­place mussten Name, Adresse und eventu­ell weitere Infos für eine Individuali­sierung des Mittels angegeben werden.

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